Nachfolgend finden Sie unsere Beförderungsbedingungen:

 

 

§ 1 

 

Geltungsbereich 

 

1.    Die durch Aushang und im Internet ( www.niederwaldseilbahn.de ) bekannt gemachten Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen, Tieren und Sachen sowie beim Aufenthalt auf dem Seilbahngelände. 

 

2.    Hierzu gehören die Berg-/Talstation mit Bahnsteigen, Ein-/Ausgängen, Außen-/Grünanlagen (u.a. mit Sitzgelegenheiten, Automaten, Fahrradständern, Parkplätzen) sowie Trassenanlagen und Stützen. 

 

 
§ 2 

 

Sicherheit und Ordnung 

 

1.    Schilder, Verbote, Gebote, Hinweise, Absperrungen und Verkehrsführungen der Seilbahn sind verbindlich. 

 

2.    Vom Seilbahnpersonal gegebene Anweisungen zur Durchführung des Betriebes, zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb des Seilbahngeländes und dessen Einrichtungen sowie im Seilbahnverkehr sind unverzüglich Folge zu leisten. 

 

 3.    Es ist verboten: 

 

    das Seilbahngelände oder dessen Einrichtungen, die nicht der Allgemeinheit oder den Fahrgästen 

    geöffnet sind, zu betreten 

    das Seilbahngelände oder dessen Einrichtungen zu beschädigen oder zu verunreinigen 

    die Tiere auf der Trasse zu füttern oder zu belästigen 

    die Seilbahn oder die Sessel unbefugt in Bewegung zu setzen 

    die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen zu betätigen 

    das Betreiben von Drohnen auf dem Seilbahngelände und das Überfliegen des selbigen 

    andere Betriebsstörende oder bestandsgefährdende Handlungen vorzunehmen 

    die Stützen, Zäune, Mauern und Absperrungen zu besteigen 

    an anderen als den dazu bestimmten Stellen der Berg-/Talstation ein- und auszusteigen, auch bei 

    Stillstand der Seilbahn 

    in den Stationen oder während der Beförderung zu rauchen oder offenes Feuer zu entzünden 

    Gegenstände außerhalb der Sessel herauszuhalten 

    während der Fahrt Gegenstände wegzuwerfen 

    sich von den Stützen der Anlage abzustoßen 

    den Sesselbügel während der Fahrt zu öffnen 

    das Schaukeln mit und in den Sesseln 

    das Hinauslehnen, Aufstehen sowie das Platzwechseln während der Fahrt 

 

4.    Rücksäcke sind vor der Fahrt abzunehmen. 

 

5.    Rückfahrten ("Rundfahrten") ohne Unterbrechung sind nicht zulässig. 

 

6.    Die Sessel sowie die Ausstiegsstellen sind immer in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen. Dies gilt auch für Rückfahrten ("Rundfahrten"). 

 

 

 § 3a 

 

Beförderungen von Kindern 

 

1.    Kinder unter 1,25 Meter Körpergröße dürfen die Seilbahn nur benutzen, wenn sie in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert werden. Diese muss dann unmittelbar neben dem Kind sitzen. 

 

2.   Alternativ darf auch ein einziges Kind unter 1,25 Meter Körpergröße auf dem Schoß einer Aufsichtsperson befördert werden, wenn sich der Sesselbügel richtig schließen lässt. In diesem Fall darf die Aufsichtsperson aber keine weiteren Kinder unter 1,25 Meter Körpergröße begleiten. 

 

3.   Die Aufsichtsperson muss in der Lage und bereit sein, dem Kind die erforderliche Hilfestellung zu leisten, insbesondere bei der Handhabung des Sesselbügels. 

 

4.  Die Aufsichtsperson hat die Aufgabe zu beurteilen, ob das Kind fähig ist, die Seilbahn zu benutzen und sich entsprechend zu verhalten. 

 

5.  Die Aufsichtsperson muss dem Kind die Regeln zur Benutzung der Seilbahn und die erforderlichen Verhaltensweisen – auch bei Stillstand der Seilbahn – erklären. 

 

6.  Die Beförderungen von Kindern in Gruppen kann einer speziellen Regelung vorbehalten bleiben. 

 

 
§ 3b 

 

Beförderung von Personen allgemein 

 

1.    Die Beförderungszeiten werden durch Aushang und nach Möglichkeit auch im Internet
(www.niederwaldseilbahn.de) bekannt gemacht. 

 

2.    Fahrgäste haben sich spätestens 10 Minuten vor Geschäftsschluss der Seilbahn an der Kasse der jeweiligen Station einzufinden. 

 

3.    Die Seilbahn ist nicht barrierefrei (u.a. Treppen). 

 

4.    Für Fahrgäste mit Mobilitätseinschränkungen kann die Seilbahn zum Ein-/Aussteigen nach vorheriger Absprache angehalten oder ihre Geschwindigkeit herabgesetzt werden. Eine Gewähr für die Eignung der Anlagen zur Beförderung von Fahrgästen mit Mobilitätseinschränkungen wird nicht übernommen. 

 

5.    Die Seilbahn übernimmt keine Haftung für Schäden, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen des Fahrgastes verursacht werden. Gesundheitliche Einschränkungen des Fahrgastes sind dem Seilbahnpersonal vor Fahrtantritt unaufgefordert mitzuteilen. 

 

 § 4 

 

Beförderung von Tieren und Sachen - siehe auch § 10 

 

1.    Die Mitnahme von Tieren und Sachen (Gepäck, Fahrrädern, Kinderwagen, Rollstühlen, usw.) ist nur gestattet, wenn dadurch keine Belastungen oder Gefahren für den Seilbahnbetrieb entstehen. 

 

2.    Die Seilbahn kann Zusatzentgelte für die Beförderung erheben. 

 

3.    Eine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von Tieren oder Sachen wird im Grundsatz nicht übernommen, auch nicht bei Aufbewahrung. 

 

 § 5 

 

Ausschluss von der Beförderung und Hausverbot 

 

1.    Von der Beförderung mit der Seilbahn oder der Nutzung des Seilbahngeländes und deren Einrichtungen werden Personen - auch dauerhaft - ausgeschlossen: 

 

    die gegen die Beförderungsbedingungen verstoßen 

    die Anweisungen des Seilbahnpersonals nicht befolgen 

    die durch eigenes Fehlverhalten für Fahrgäste, Besucher oder Personal der Seilbahn eine 

    unzumutbare Belästigung darstellen 

    die die Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb des Seilbahngeländes und dessen Einrichtungen 

    sowie im Seilbahnverkehr gefährden 

    die betrunken sind oder unter Drogeneinfluss stehen 

    die sich ohne gültigen Fahrausweis oder mit einem auf eine andere Person ausgestellten 

    Fahrausweis befördern lassen 

    die den Anstand verletzen 

 

2.    Neben dem Entzug des Fahrausweises bleibt eine Anzeige im Bußgeld- und Strafverfahren vorbehalten. 

 

 

 § 6 

 

Fahrpreise und Fahrausweise 

 

1.    Das Fahren mit der Seilbahn ist nur Personen gestattet, für die ein Fahrausweis gelöst ist. 

 

2.    Der Fahrausweis ist jederzeit zur Prüfung vorzulegen und bestimmungsgemäß bei sich zu 

       tragen. 

 

3.    Fahrausweise sind nicht übertragbar. 

 

4.    Kinder und Jugendliche müssen sich über ihr Alter ausweisen, sofern das Alter nicht aufgrund 

       der Körpergröße einwandfrei festgestellt werden kann. 

 

5.    Die Fahrpreise werden durch Aushang und im Internet ( www.Seilbahn-Assmannshausen.de

       bekannt gegeben. 

 

6.    Es gelten ausschließlich die Fahrpreise und Fahrausweise der Seilbahn. 

 

7.    Bei Verlust des Fahrausweises wird im Grundsatz kein Ersatz geleistet. 

 

8.    Fahrausweise werden nicht zurückgenommen. 

 

 

 § 7 

 

Entfall der Beförderung 

 

1.    Ereignisse höherer Gewalt, z.B. Witterungsverhältnisse, sowie Betriebsstörungen oder 

       unvorhersehbare Umstände, die die Sicherheit des Seilbahnbetriebes beeinträchtigen können, 

       ferner Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie behördliche Anordnungen, lassen die 

       Beförderung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit verschieben 

       oder wegen nicht behebbaren oder nicht zeitgerechten Behebungen ersatzlos entfallen. 

 

2.    Die hiervon betroffenen Fahrausweise können ihre Gültigkeit behalten, werden jedoch nicht 

       zurückgenommen. 

 

3.    Fahrten in der Dunkelheit sind nicht zulässig. 

 

 

 § 8 

 

Haftung 

 

Die Seilbahn haftet nach den jeweils gültigen unabdingbaren gesetzlichen Bestimmungen. 

 

 

 § 9 

 

Videoüberwachung und Datenschutz 

 

1.    Zur Gewährleistung der Sicherheit der Fahrgäste und des Seilbahnbetriebs, sowie zur 

       Vermeidung missbräuchlicher Nutzung von Fahrausweisen, wird das Seilbahngelände 

       videoüberwacht. Dies wird durch Hinweisschilder und im Internet 

       ( www.niederwaldseilbahn.de  ) erkennbar gemacht. Die Aufzeichnung erfolgt  

       ausschließlich zur Wahrung des Hausrechts und der betrieblichen Sicherheitsinteressen. 

 

2.    Die Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr 

       erforderlich sind. Erhebung, Verarbeitung, Speicherung, Nutzung von personenbezogenen 

       Daten sowie die Videoüberwachung und deren Aufzeichnung erfolgen unter Berücksichtigung 

       der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. 

 

 

 § 10 - siehe auch § 4 

 

Fahrradtransport 

 

1.    Der Fahrradtransport ist nur ab Talstation in eine Richtung möglich. 

 

2.    Fahrräder werden nur transportiert, wenn sie in die dafür bestimmten Transporthalterungen 

       passen. 

 

3.    Fahrräder werden nur transportiert, wenn diese und die Bekleidung der Radfahrer selbst, frei 

       von Schmutzanhaftungen sind. 

 

4.    Kein Fahrradtransport von der Bergstation aus. 

 

5.    Fahrrädern mit Elektroantrieb sind von der Beförderung grundsätzlich ausgeschlossen. 

 

6.    Das Gesamtgewicht des Fahrrades darf 20 kg nicht überschreiten. 

 

7.    Sämtliche Gepäckstücke und Transportbehältnisse sind während des Transportes von den 

       Fahrrädern zu entfernen. 

 

8.    Für Fahrräder steht in der Bergstation kein gesonderter Ausgang zur Verfügung. Die Nutzung 

       des Ausgangs erfolgt in Gegenseitigem einvernehmen mit den anderen Fahrgästen. 

 

 

§ 11 

 

Verjährung 

 

Die Verjährungsfrist bemisst sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 

 

§ 12 

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand 

 

1.    Erfüllungsort ist der Sitz der Seilbahn. 

 

2.    Gerichtsstand für alle Klagen gegen die Seilbahn ist der Sitz der Seilbahn. 

 

§ 13 

 

Teilnichtigkeit - Salvatorische Klausel 

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Vorschriften verbindlich. 

 

 Assmannshausen, 19.03.2023 


Geschäftsleitung der 

Seilbahn zum Niederwald Assmannshausen 

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