Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB)
der Niederwald-Seilbahn GmbH
§ 1 Geltungsbereich, Vertragsschluss
- Diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) gelten für die Beförderung von Personen, Tieren und Sachen sowie für den Aufenthalt auf dem gesamten Seilbahngelände.
- Das Seilbahngelände umfasst insbesondere:
- Berg- und Talstation einschließlich aller Zu- und Abgänge,
- Bahnsteige und Wartebereiche,
- Außenanlagen (insbesondere Wege, Grünflächen, Sitzgelegenheiten, Parkflächen und Abstellanlagen),
- Trassenanlagen und Stützen.
3. Mit dem Erwerb eines Fahrausweises kommt zwischen dem Fahrgast und dem Betreiber ein Beförderungsvertrag unter Einbeziehung dieser ABB zustande.
4. Diese ABB werden durch Aushang sowie im Internet bekannt gemacht und gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
§ 2 Allgemeine Verhaltenspflichten
- Jeder Fahrgast hat sich so zu verhalten, dass:
- die Sicherheit und Ordnung des Betriebs gewährleistet ist und
- andere Personen nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden.
2. Beschilderungen, Hinweise, Gebote und Verbote sind verbindlich zu beachten.
3. Den Anweisungen des Seilbahnpersonals ist uneingeschränkt und unverzüglich Folge zu leisten.
§ 3 Untersagte Handlungen
- Es ist insbesondere untersagt:
- nicht freigegebene Bereiche zu betreten,
- Anlagen zu beschädigen, zu verunreinigen oder zu manipulieren,
- Sicherheitseinrichtungen unbefugt zu betätigen,
- den Betrieb der Seilbahn zu stören oder zu gefährden,
- Drohnen zu betreiben oder das Gelände zu überfliegen,
- außerhalb vorgesehener Bereiche ein- oder auszusteigen
- während der Fahrt:
- den Sicherheitsbügel zu öffnen,
- aufzustehen, sich hinauszulehnen oder den Platz zu wechseln,
- Gegenstände herauszuhalten oder zu werfen,
- zu rauchen oder offenes Feuer zu entzünden.
2. Bei Verstößen ist der Betreiber berechtigt, geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen.
§ 4 Beförderung von Kindern
- Kinder unter 1,25 m Körpergröße dürfen nur in Begleitung einer geeigneten Aufsichtsperson befördert werden.
- Die Aufsichtsperson:
- hat unmittelbar neben dem Kind zu sitzen,
- muss in der Lage sein, die erforderliche Unterstützung zu leisten.
- Die Beförderung eines Kindes auf dem Schoß ist zulässig, sofern der Sicherheitsbügel ordnungsgemäß geschlossen werden kann.
3. Die Aufsichtsperson trägt die alleinige Verantwortung für:
- die Eignung des Kindes zur Beförderung sowie
- dessen ordnungsgemäßes Verhalten.
§ 5 Beförderungspflicht, Einschränkungen
- Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten sowie unter Beachtung dieser ABB.
- Die Beförderung kann insbesondere ausgeschlossen oder eingeschränkt werden bei:
- Sicherheitsbedenken,
- betrieblichen Erfordernissen,
- behördlichen Anordnungen.
Die Seilbahnanlage ist nicht barrierefrei.
Ein Anspruch auf besondere Unterstützung besteht nicht.
§ 6 Beförderung von Tieren und Sachen
- Tiere und Sachen dürfen nur mitgenommen werden, wenn:
- hierdurch keine Gefährdung oder Behinderung entsteht und
- betriebliche Abläufe nicht beeinträchtigt werden.
2. Der Betreiber ist berechtigt, die Mitnahme im Einzelfall abzulehnen.
3. Für Tiere und Sachen erfolgt die Beförderung grundsätzlich auf eigene Gefahr des Fahrgastes.
§ 7 Ausschluss von der Beförderung / Hausrecht
- Personen können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn sie:
- gegen diese ABB verstoßen,
- Anweisungen nicht befolgen,
- die Sicherheit oder Ordnung gefährden,
- unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen,
keinen gültigen Fahrausweis besitzen oder diesen missbräuchlich verwenden.
2. In diesen Fällen kann auch ein Hausverbot ausgesprochen werden.
3. Ein Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises besteht in diesen Fällen nicht.
§ 8 Fahrpreise und Fahrausweise
- Die Beförderung setzt einen gültigen Fahrausweis voraus.
- Der Fahrausweis ist während der gesamten Nutzung mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
- Fahrausweise sind nicht übertragbar.
- Bei Verlust besteht kein Anspruch auf Ersatz.
- Eine Rücknahme oder Erstattung erfolgt grundsätzlich nicht, es sei denn, zwingende gesetzliche Vorschriften sehen dies vor.
§ 9 Betriebsstörungen, höhere Gewalt
- Bei Ereignissen höherer Gewalt, insbesondere:
- Witterungseinflüssen,
- technischen Störungen,
- Wartungsarbeiten,
- behördlichen Anordnungen,
kann der Betrieb ganz oder teilweise eingestellt werden.
2. Ein Anspruch auf Durchführung der Beförderung besteht in diesen Fällen nicht.
3. Eine Erstattung des Fahrpreises erfolgt nur, soweit gesetzlich zwingend vorgeschrieben.
§ 10 Haftung
- Der Betreiber haftet unbeschränkt:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Betreiber nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
3. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
4. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
5. Für mitgeführte Sachen und Tiere haftet der Betreiber nur im Rahmen der vorstehenden Regelungen.
§ 11 Videoüberwachung und Datenschutz
- Das Seilbahngelände wird zur Wahrung des Hausrechts sowie zur Gewährleistung der Sicherheit videoüberwacht.
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
- Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Erhebung nicht mehr erforderlich sind.
§ 12 Fahrradtransport
- Der Transport von Fahrrädern erfolgt nur nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten.
- Ein Anspruch auf Fahrradbeförderung besteht nicht.
- Der Betreiber ist berechtigt, Fahrräder insbesondere auszuschließen bei:
- übermäßigem Gewicht,
- ungeeigneter Bauart (insbesondere E-Bikes),
- Verschmutzung.
§ 13 Verjährung
Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand
- Erfüllungsort ist der Sitz des Betreibers.
- Ist der Fahrgast Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Betreibers.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser ABB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Assmannshausen, 22.04.2026
Geschäftsleitung der
Niederwald-Seilbahn GmbH
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