Nachfolgend finden Sie unsere Beförderungsbedingungen:
§ 1
Geltungsbereich
1. Die durch Aushang und im Internet ( www.niederwaldseilbahn.de ) bekannt gemachten Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen, Tieren und Sachen sowie beim Aufenthalt auf dem Seilbahngelände.
2. Hierzu gehören die Berg-/Talstation mit Bahnsteigen, Ein-/Ausgängen, Außen-/Grünanlagen (u.a. mit Sitzgelegenheiten, Automaten, Fahrradständern, Parkplätzen) sowie Trassenanlagen und Stützen.
§ 2
Sicherheit und Ordnung
1. Schilder, Verbote, Gebote, Hinweise, Absperrungen und Verkehrsführungen der Seilbahn sind verbindlich.
2. Vom Seilbahnpersonal gegebene Anweisungen zur Durchführung des Betriebes, zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb des Seilbahngeländes und dessen Einrichtungen sowie im Seilbahnverkehr sind unverzüglich Folge zu leisten.
3. Es ist verboten:
das Seilbahngelände oder dessen Einrichtungen, die nicht der Allgemeinheit oder den Fahrgästen
geöffnet sind, zu betreten
das Seilbahngelände oder dessen Einrichtungen zu beschädigen oder zu verunreinigen
die Tiere auf der Trasse zu füttern oder zu belästigen
die Seilbahn oder die Sessel unbefugt in Bewegung zu setzen
die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen zu betätigen
das Betreiben von Drohnen auf dem Seilbahngelände und das Überfliegen des selbigen
andere Betriebsstörende oder bestandsgefährdende Handlungen vorzunehmen
die Stützen, Zäune, Mauern und Absperrungen zu besteigen
an anderen als den dazu bestimmten Stellen der Berg-/Talstation ein- und auszusteigen, auch bei
Stillstand der Seilbahn
in den Stationen oder während der Beförderung zu rauchen oder offenes Feuer zu entzünden
Gegenstände außerhalb der Sessel herauszuhalten
während der Fahrt Gegenstände wegzuwerfen
sich von den Stützen der Anlage abzustoßen
den Sesselbügel während der Fahrt zu öffnen
das Schaukeln mit und in den Sesseln
das Hinauslehnen, Aufstehen sowie das Platzwechseln während der Fahrt
4. Rücksäcke sind vor der Fahrt abzunehmen.
5. Rückfahrten ("Rundfahrten") ohne Unterbrechung sind nicht zulässig.
6. Die Sessel sowie die Ausstiegsstellen sind immer in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen. Dies gilt auch für Rückfahrten ("Rundfahrten").
§ 3a
Beförderungen von Kindern
1. Kinder unter 1,25 Meter Körpergröße dürfen die Seilbahn nur benutzen, wenn sie in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert werden. Diese muss dann unmittelbar neben dem Kind sitzen.
2. Alternativ darf auch ein einziges Kind unter 1,25 Meter Körpergröße auf dem Schoß einer Aufsichtsperson befördert werden, wenn sich der Sesselbügel richtig schließen lässt. In diesem Fall darf die Aufsichtsperson aber keine weiteren Kinder unter 1,25 Meter Körpergröße begleiten.
3. Die Aufsichtsperson muss in der Lage und bereit sein, dem Kind die erforderliche Hilfestellung zu leisten, insbesondere bei der Handhabung des Sesselbügels.
4. Die Aufsichtsperson hat die Aufgabe zu beurteilen, ob das Kind fähig ist, die Seilbahn zu benutzen und sich entsprechend zu verhalten.
5. Die Aufsichtsperson muss dem Kind die Regeln zur Benutzung der Seilbahn und die erforderlichen Verhaltensweisen – auch bei Stillstand der Seilbahn – erklären.
6. Die Beförderungen von Kindern in Gruppen kann einer speziellen Regelung vorbehalten bleiben.
§ 3b
Beförderung von Personen allgemein
1. Die Beförderungszeiten werden durch Aushang und nach Möglichkeit auch im Internet
(www.niederwaldseilbahn.de) bekannt gemacht.
2. Fahrgäste haben sich spätestens 10 Minuten vor Geschäftsschluss der Seilbahn an der Kasse der jeweiligen Station einzufinden.
3. Die Seilbahn ist nicht barrierefrei (u.a. Treppen).
4. Für Fahrgäste mit Mobilitätseinschränkungen kann die Seilbahn zum Ein-/Aussteigen nach vorheriger Absprache angehalten oder ihre Geschwindigkeit herabgesetzt werden. Eine Gewähr für die Eignung der Anlagen zur Beförderung von Fahrgästen mit Mobilitätseinschränkungen wird nicht übernommen.
5. Die Seilbahn übernimmt keine Haftung für Schäden, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen des Fahrgastes verursacht werden. Gesundheitliche Einschränkungen des Fahrgastes sind dem Seilbahnpersonal vor Fahrtantritt unaufgefordert mitzuteilen.
§ 4
Beförderung von Tieren und Sachen - siehe auch § 10
1. Die Mitnahme von Tieren und Sachen (Gepäck, Fahrrädern, Kinderwagen, Rollstühlen, usw.) ist nur gestattet, wenn dadurch keine Belastungen oder Gefahren für den Seilbahnbetrieb entstehen.
2. Die Seilbahn kann Zusatzentgelte für die Beförderung erheben.
3. Eine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von Tieren oder Sachen wird im Grundsatz nicht übernommen, auch nicht bei Aufbewahrung.
§ 5
Ausschluss von der Beförderung und Hausverbot
1. Von der Beförderung mit der Seilbahn oder der Nutzung des Seilbahngeländes und deren Einrichtungen werden Personen - auch dauerhaft - ausgeschlossen:
die gegen die Beförderungsbedingungen verstoßen
die Anweisungen des Seilbahnpersonals nicht befolgen
die durch eigenes Fehlverhalten für Fahrgäste, Besucher oder Personal der Seilbahn eine
unzumutbare Belästigung darstellen
die die Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb des Seilbahngeländes und dessen Einrichtungen
sowie im Seilbahnverkehr gefährden
die betrunken sind oder unter Drogeneinfluss stehen
die sich ohne gültigen Fahrausweis oder mit einem auf eine andere Person ausgestellten
Fahrausweis befördern lassen
die den Anstand verletzen
2. Neben dem Entzug des Fahrausweises bleibt eine Anzeige im Bußgeld- und Strafverfahren vorbehalten.
§ 6
Fahrpreise und Fahrausweise
1. Das Fahren mit der Seilbahn ist nur Personen gestattet, für die ein Fahrausweis gelöst ist.
2. Der Fahrausweis ist jederzeit zur Prüfung vorzulegen und bestimmungsgemäß bei sich zu
tragen.
3. Fahrausweise sind nicht übertragbar.
4. Kinder und Jugendliche müssen sich über ihr Alter ausweisen, sofern das Alter nicht aufgrund
der Körpergröße einwandfrei festgestellt werden kann.
5. Die Fahrpreise werden durch Aushang und im Internet ( www.Seilbahn-Assmannshausen.de )
bekannt gegeben.
6. Es gelten ausschließlich die Fahrpreise und Fahrausweise der Seilbahn.
7. Bei Verlust des Fahrausweises wird im Grundsatz kein Ersatz geleistet.
8. Fahrausweise werden nicht zurückgenommen.
§ 7
Entfall der Beförderung
1. Ereignisse höherer Gewalt, z.B. Witterungsverhältnisse, sowie Betriebsstörungen oder
unvorhersehbare Umstände, die die Sicherheit des Seilbahnbetriebes beeinträchtigen können,
ferner Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie behördliche Anordnungen, lassen die
Beförderung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit verschieben
oder wegen nicht behebbaren oder nicht zeitgerechten Behebungen ersatzlos entfallen.
2. Die hiervon betroffenen Fahrausweise können ihre Gültigkeit behalten, werden jedoch nicht
zurückgenommen.
3. Fahrten in der Dunkelheit sind nicht zulässig.
§ 8
Haftung
Die Seilbahn haftet nach den jeweils gültigen unabdingbaren gesetzlichen Bestimmungen.
§ 9
Videoüberwachung und Datenschutz
1. Zur Gewährleistung der Sicherheit der Fahrgäste und des Seilbahnbetriebs, sowie zur
Vermeidung missbräuchlicher Nutzung von Fahrausweisen, wird das Seilbahngelände
videoüberwacht. Dies wird durch Hinweisschilder und im Internet
( www.niederwaldseilbahn.de ) erkennbar gemacht. Die Aufzeichnung erfolgt
ausschließlich zur Wahrung des Hausrechts und der betrieblichen Sicherheitsinteressen.
2. Die Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr
erforderlich sind. Erhebung, Verarbeitung, Speicherung, Nutzung von personenbezogenen
Daten sowie die Videoüberwachung und deren Aufzeichnung erfolgen unter Berücksichtigung
der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
§ 10 - siehe auch § 4
Fahrradtransport
1. Der Fahrradtransport ist nur ab Talstation in eine Richtung möglich.
2. Fahrräder werden nur transportiert, wenn sie in die dafür bestimmten Transporthalterungen
passen.
3. Fahrräder werden nur transportiert, wenn diese und die Bekleidung der Radfahrer selbst, frei
von Schmutzanhaftungen sind.
4. Kein Fahrradtransport von der Bergstation aus.
5. Fahrrädern mit Elektroantrieb sind von der Beförderung grundsätzlich ausgeschlossen.
6. Das Gesamtgewicht des Fahrrades darf 20 kg nicht überschreiten.
7. Sämtliche Gepäckstücke und Transportbehältnisse sind während des Transportes von den
Fahrrädern zu entfernen.
8. Für Fahrräder steht in der Bergstation kein gesonderter Ausgang zur Verfügung. Die Nutzung
des Ausgangs erfolgt in Gegenseitigem einvernehmen mit den anderen Fahrgästen.
§ 11
Verjährung
Die Verjährungsfrist bemisst sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 12
Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Sitz der Seilbahn.
2. Gerichtsstand für alle Klagen gegen die Seilbahn ist der Sitz der Seilbahn.
§ 13
Teilnichtigkeit - Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Vorschriften verbindlich.
Assmannshausen, 19.03.2023
Geschäftsleitung der
Seilbahn zum Niederwald Assmannshausen
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